Aktuelles Thema: Rentenbesteuerung
Sie als Rentner sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2020 für Alleinstehende bei 9.408 Euro, Ehepaare 18.816 Euro, und 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro, Ehepaare 19.488 Euro pro Jahr.
Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. 2005 war der Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet: Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist diese „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente. Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Wir erklären die Zusammenhänge:
Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit bereits 80 Prozent. Danach erhöht er sich jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Wenn Sie im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn Ihre Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.
VBL Rente: Ertragsanteilbesteuerung oder nachgelagerte Besteuerung?
Wie die VBL-Rente im Rentenalter versteuert wird, richtet sich danach, wie die Beiträge in der Ansparphase steuerlich behandelt wurden. Zahlt ein Angestellter im öffentlichen Dienst während der Anwartschaftsphase – also der Zeit bis zum Renteneintritt – die Aufwendungen für die VBL-Rente aus bereits versteuertem Einkommen und nimmt keine steuerliche Förderung in Anspruch, ist die Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Der Ertragsanteil bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der VBL-Rente und wird nach dem bei Renteneintritt bereits vollendeten Lebensjahres bestimmt. Pauschal lässt sich deshalb sagen: Je jünger der Rentner bei Renteneintritt ist, desto höher fällt der Ertragsanteil aus. Der VBL-Rentner muss sich allerdings um die Berechnung nicht kümmern, den Ertragsanteil legt das Finanzamt fest.
Ein Beispiel: Klaus geht mit dem vollendeten 63. Lebensjahr in Rente. Der Ertragsanteil seiner VBL-Betriebsrente liegt dann bei 20 Prozent, er muss also 20 Prozent der gezahlten Jahresrente versteuern. Würde Klaus zwei Jahre später die Rente antreten, also mit dem vollendeten 65. Lebensjahr, läge sein Ertragsanteil nur noch bei 18 Prozent.
Wurde hingegen eine steuerliche Förderung wie die Riester-Förderung in der Ansparphase in Anspruch genommen, ist die Rentenleistung der VBL im Alter voll zu versteuern. Dieses Prinzip nennt man nachgelagerte Besteuerung.
Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin/Rentner Steuern zahlen müssen,
bietet die nachfolgende Tabelle eine erste Orientierung. Hier können Sie
sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2019 auf jeden Fall keine
Einkommensteuer anfällt und damit auch keine Pflicht besteht, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. Aber auch bei einer höheren
Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen.
Für alleinstehende Rentnerinnen bzw. Rentner, die nur Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und keine anderen Einkünfte
haben, fällt abhängig vom Jahr des Rentenbeginns beispielsweise bis zu
der nachfolgend aufgeführten Jahresbruttorente im Jahr 2019 keine
Einkommensteuer an:
Jahr des Rentenbeginns max. Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente 20191
2005 (oder früher) 17.578 Euro
2006 17.132 Euro
2007 16.764 Euro
2008 16.541 Euro
2009 16.255 Euro
2010 15.871 Euro
2011 15.585 Euro
2012 15.384 Euro
2013 15.176 Euro
2014 14.935 Euro
2015 14.788 Euro
2016 14.648 Euro
2017 14.416 Euro
2018 14.177 Euro
2019 13.758 Euro
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Wir hoffen das wir Ihnen hiermit ein wenig Licht ins Dunkle bringen konnten. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!